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   BGH, 01.09.1986 - 3 StR 362/86   

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BGH, 01.09.1986 - 3 StR 362/86 (https://dejure.org/1986,7920)
BGH, Entscheidung vom 01.09.1986 - 3 StR 362/86 (https://dejure.org/1986,7920)
BGH, Entscheidung vom 01. September 1986 - 3 StR 362/86 (https://dejure.org/1986,7920)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zu späte Geltendmachung der Rüge vorschriftswidriger Besetzung des Gerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1986, 516
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.11.1979 - 3 StR 405/79

    Anforderungen an eine förmliche Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz -

    Auszug aus BGH, 01.09.1986 - 3 StR 362/86
    Die Rüge vorschriftswidriger Besetzung des Gerichts scheitert schon daran, daß aus ihr - ohne Heranziehung der Akten - nicht hervorgeht, ob der Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht rechtzeitig, nämlich vor Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache (§ 222 b Abs. 1 StPO), geltend gemacht worden ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1979 - 3 StR 405/79 - in JR 1981, 122; Urteil vom 4. Dezember 1979 - 5 StR 571/79 - in GA 1980, 255).
  • OLG Bremen, 14.04.2020 - 1 Ws 33/20

    Zur Statthaftigkeit und zu den formellen Anforderungen eines Besetzungseinwands

    Wegen der Anlehnung des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht an das Revisionsverfahren sind als erforderlicher Inhalt des Besetzungseinwands auch Angaben anzusehen, aus denen sich die Zulässigkeit des Besetzungseinwands in zeitlicher Hinsicht ergibt: Nach § 222b Abs. 1 StPO a.F. erforderte dies die Angabe, ob der Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht rechtzeitig vor Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache gemacht wurde (siehe BGH, Beschluss vom 01.09.1986 - 3 StR 362/86, juris Ls.; Beschluss vom 26.04.1989 - 3 StR 581/88, juris Rn. 1, BGHR StPO § 344 Abs. 2 S 2 Besetzungsrüge 2), nach § 222b Abs. 1 StPO n.F. muss dies den obigen Voraussetzungen entsprechend auch die Angabe des Zeitpunkts der Zustellung der Besetzungsmitteilung oder deren mündlicher Bekanntgabe in der Hauptverhandlung beinhalten, der wiederum aus diesen Angaben erkennbar vor dem Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache gelegen haben muss.

    Widrigenfalls bedürfte es des bei einer revisionsähnlichen Ausgestaltung des Vorabentscheidungsverfahren nicht zulässigen Rückgriffs auf die Akten (vgl. BGH, Beschluss vom 01.09.1986, a.a.O.), um dem Rechtsmittelgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob der Besetzungseinwand rechtzeitig und in statthafter Weise in Bezug auf eine zu Beginn der Hauptverhandlung erfolgende Besetzungsmitteilung erhoben wurde, was vielfach mangels Vorliegens fertiggestellter Hauptverhandlungsprotokolle nur eingeschränkt anhand der Akten festzustellen sein wird.

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